DBA USA Artikel 11

Artikel 11 Zinsen

(1) Zinsen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, als Einkünfte aus Darlehen behandelt werden. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Abkommens. Der Ausdruck „Zinsen“ umfaßt jedoch nicht Einkünfte, die in Artikel 10 (Dividenden) behandelt sind.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte, für die die Zinsen gezahlt werden, Betriebsvermögen dieser Betriebsstätte. In diesem Fall ist Artikel 7 (Gewerbliche Gewinne) anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat die von der Gesellschaft gezahlten Zinsen nicht besteuern, es sei denn, daß diese Zinsen von einer in diesem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte dieser Gesellschaft oder aus Einkünften im Sinne von Artikel 10 Absatz 9 Buchstabe b (Dividenden) oder an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, Betriebsvermögen einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte ist.

(6) Ungeachtet des Absatzes 1 können Zinsen, bei denen es sich um Überschussanteile („excess inclusion with respect to a residual interest“) aus der Verbriefung von Hypothekenanleihen in den Vereinigten Staaten (U.S. Real Estate Mortgage Investment Conduit) handelt, von den Vereinigten Staaten gemäß ihrem innerstaatlichen Recht besteuert werden.

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