DBA Türkei

(5) Zu Artikel 13 Absatz 5:

Artikel 13 Absatz 5 gilt nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien von Gesellschaften, die an einer anerkannten Börse eines Vertragsstaats notiert sind, oder für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien im Rahmen der Umstrukturierung einer Gesellschaft.

Fundstelle(n):
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KAAAH-29903