DBA Südafrika Artikel 18

Artikel 18 Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling (in der Bundesrepublik einschließlich der Volontäre und Praktikanten) aus einem Vertragsstaat, der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-87665