DBA Sri Lanka Artikel 22

Artikel 22 Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen kann im dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens ist oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufs dienenden festen Einrichtung gehört, kann im dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 können Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Die Aktien einer Gesellschaft können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist. Dies gilt nicht für Aktien im Besitz von Gesellschaften, solange diese Aktien in Sri Lanka nicht besteuert werden.

(5) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

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