DBA Schweden Artikel 34

Abschnitt IV Beistand in Steuersachen

Artikel 34 Rechtsbehelf

(1) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat auf Grund des Artikels 32 ergriffenen Maßnahmen ist nur bei den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen.

(2) Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat ergriffenen Maßnahmen, der das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei den nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen. Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat unverzüglich davon, daß ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung setzt der ersuchte Staat das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt. Der ersuchte Staat kann jedoch, wenn er vom ersuchenden Staat darum gebeten wird, Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung treffen. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat gegebenenfalls den ersuchenden Staat.

(3) Sobald eine endgültige Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Beistandsersuchen. Die beiden Staaten werden gegebenenfalls darüber beraten, ob das Beistandsersuchen aufrechterhalten wird.

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JAAAA-87654