DBA Schweden

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (DBA Schweden)

v. 14. 07. 1992 (BGBl 1994 II S. 687)

Nichtamtlicher Hinweis: Dieses Abkommen in seiner ursprünglichen am in Kraft getretenen Fassung (BGBl 1995 II S. 29) ist zwischenzeitlich durch Änderungsprotokoll v. (BGBl 2023 II Nr. 307 S. 3) geändert worden, welches am in Kraft getreten (BGBl 2024 II Nr. 66) ist. Das Abkommen ist in dieser Fassung anzuwenden ab .

Die Bundesrepublik Deutschland

und

das Königreich Schweden –

von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und ihre Zusammenarbeit in Steuersachen zu vertiefen,

in der Absicht, auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen –

sind wie folgt übereingekommen:

Änderungsdokumentation:

Fundstelle(n):
TAAAJ-57515