DBA Sambia Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Sambia haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Bonn die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens bilden.

(1) Zu Artikel 5

Ein Unternehmen wird so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, wenn es in diesem Staat für die Dauer von mehr als neun Monaten eine überwachende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im Sinne von Absatz 2 Buchstabe g ausübt, die in diesem Staat vorgenommen wird.

(2) Zu Artikel 6 bis 21

Unterliegen Einkünfte – ausgenommen Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 3 fallen –, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von außerhalb dieses Staates bezieht, in diesem Staat nicht der Steuer, weil sie von außerhalb des Staates bezogen werden, so finden die Bestimmungen dieser Artikel in dem anderen Vertragsstaat auf diese Einkünfte keine Anwendung.

(3) Zu Artikel 7

Reichen die den zuständigen Steuerbehörden zur Verfügung stehenden Angaben nicht aus, um die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne zu ermitteln, so steht dieser Artikel der Anwendung des Rechts eines der beiden Vertragsstaaten bezüglich der Vornahme von Schätzungen seitens der Steuerbehörden dieses Vertragsstaates nicht entgegen, vorausgesetzt, daß diese Schätzungen dem Zweck dienen, eine Besteuerung im Einklang mit den in diesem Artikel niedergelegten Grundsätzen herbeizuführen.

(4) Zu Artikel 23

Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens gilt Absatz 1 Buchstabe b des genannten Artikels entsprechend für die Gewinne einer Betriebsstätte und für das Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt; für die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und für die Beteiligung an einer Gesellschaft; oder für die in Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens erwähnten Gewinne, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich stammen:

  1. aus einer der folgenden innerhalb Sambias ausgeübten Tätigkeiten: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften oder

  2. aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Sambia ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden innerhalb Sambias ausgeübten Tätigkeiten beziehen: aus der Herstellung oder dem Verkauf von Gütern oder Waren, aus technischer Beratung oder technischer Dienstleistung oder aus Bank- oder Versicherungsgeschäften.

(5) Zu Artikel 24

Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie Sambia, Personen, die nicht die sambische Staatsangehörigkeit besitzen, die Vergünstigungen zu gewähren, die den sambischen Staatsangehörigen aufgrund von Section 42 C des sambischen Einkommensteuergesetzes 1966 zustehen, oder als berechtigten sie zu einer Steuerbefreiung in einem Vertragsstaat hinsichtlich der Dividenden, die an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft gezahlt werden.

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ZAAAA-87653