DBA Philippinen Artikel 27

Artikel 27 Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder -verkürzung im Zusammenhang mit diesem Abkommen erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern oder mit der Prüfung von Rechtsbehelfen oder strafrechtlicher Verfolgung in bezug auf diese Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

  2. Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

  3. Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

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