DBA Norwegen Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Königreichs Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Auslegung von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 4. Oktober 1991 (das Abkommen), BStBl 2002 I S. 598
Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Königreichs Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Auslegung von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (das Abkommen), BStBl 2002 I S. 598

Die zuständigen Behörden des Königreiches Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland sind zur Lösung von Problemen bei der Anwendung des Abkommens nach dessen Artikel 25 Absatz 3 wie folgt übereingekommen:

1. Für Zwecke der Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens finden nach dem unterschiedliche Steuersätze für die Besteuerung ausgeschütteter und nicht ausgeschütteter Gewinne einer Gesellschaft durch die Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung mehr. Demgemäß wenden beide Vertragsstaaten ab dem einen einheitlichen Steuersatz auf die Besteuerung ausgeschütteter und nicht ausgeschütteter Gewinne einer Gesellschaft an. Dementsprechend ist die im ersten Satz von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens enthaltene Zuweisung von Besteuerungsrechten ab diesem Datum nicht mehr anzuwenden.

2. Die in Absatz 1 dieser Verständigungsvereinbarung beschriebene Änderung findet auf Dividenden Anwendung, deren Ausschüttung nach dem beschlossen wurde, sofern die Auszahlung nicht vor dem erfolgt ist.

Oslo, den Berlin, den

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MAAAA-87640