DBA Norwegen Artikel 13

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen sowie von Behältern, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe, Luftfahrzeuge oder Behälter dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gewinne des Unternehmens nach Artikel 8 besteuert werden können.

(4) Gewinne aus der Veräußerung aller Anteile oder der Mehrheit der Anteile einer Gesellschaft, deren Vermögenswerte ganz oder zum größten Teil aus in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen bestehen, können in diesem Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, wenn der im anderen Vertragsstaat ansässige Veräußerer eine natürliche Person ist, die

  1. im erstgenannten Staat nach Artikel 4 zu irgendeiner Zeit während der fünf der Veräußerung unmittelbar vorausgegangenen Jahre ansässig war und

  2. mit diesen Gewinnen im anderen Staat nicht der Besteuerung unterliegt.

Eine wesentliche Beteiligung besteht, wenn der Veräußerer mehr als 25 vom Hundert des Kapitals der Gesellschaft hält.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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MAAAA-87640