DBA Neuseeland Artikel 23

Artikel 23 Beseitigung der Doppelbesteuerung

(1) Im Rahmen der jeweils geltenden neuseeländischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der außerhalb Neuseelands gezahlten Steuer auf die neuseeländische Steuer wird die deutsche Steuer, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte gezahlt wurde, welche eine in Neuseeland ansässige Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogen hat (bei Dividenden jedoch nicht die Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt worden sind), auf die von diesen Einkünften zu erhebende neuseeländische Steuer angerechnet.

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Neuseeland sowie die in Neuseeland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Neuseeland besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Auf Einkünfte aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die vorstehenden Bestimmungen nur dann anzuwenden, wenn die Einkünfte an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Neuseeland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört.

    Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Neuseeland zu erhebende deutsche Einkommen- und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die neuseeländische Steuer angerechnet, die nach neuseeländischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    aa)

    Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 3, die nicht unter Buchstabe a fallen;

    bb)

    Zinsen im Sinne des Artikels 11 Absatz 4;

    cc)

    Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3;

    dd)

    Einkünfte, die unter die Artikel 16 und 17 fallen;

    ee)

    Einkünfte, die nach Artikel 21 Absatz 1 in Neuseeland besteuert werden können.

    In diesem Fall ist die neuseeländische Steuer, die nach dem Recht Neuseelands und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünfte erhoben wird, anzurechnen.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels stammen Gewinne oder Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaats, wenn sie in diesem anderen Staat gemäß diesem Abkommen besteuert worden sind.

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