DBA Namibia Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Namibia haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Windhuk die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu den Artikeln 6 bis 21

Wenn aufgrund der Artikel 6 bis 21 das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung von Einkünften begrenzt ist und nach dem Steurrecht der Republik Namibia diese Einkünfte als Einkünfte aus ausländischen Quellen gelten und deshalb von der namibischen Steuer befreit sind, kann die Bundesrepublik Deutschland diese Einkünfte besteuern, wie wenn das Abkommen nicht in Kraft wäre.

(2) Zu Artikel 7

  1. Einer Bauausführung oder Montage dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, nur die Gewinne zugerechnet werden, die ein Ergebnis dieser Tätigkeit sind. Gewinne, die aus einer mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängigen Warenlieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren, sind der Bauausführung oder Montage nicht zuzurechnen.

  2. Einkünfte aus Planungs-, Projektierungs-, Konstrukions- oder Forschungsarbeiten sowie aus technischen Dienstleistungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem Vertragsstaat ausführt, sind dieser Betriebsstätte nicht zuzurechnen.

  3. Es gilt als vereinbart, daß Zahlungen im Zusammenhang mit Management-Leistungen oder Leistungen technischer oder beratender Art als Unternehmensgewinne im Sinne des Artikels 7 gelten.

  4. Im Zusammenhang mit Artikel 7 Absatz 3 gilt folgendes: Nicht zum Abzug zugelassen werden Beträge (ausgenommen Erstattungen für tatsächlich entstandene Kosten), die die Betriebsstätte an die Hauptniederlassung des Unternehmens oder an dessen andere Niederlassungen zahlt oder diesen in Rechnung stellt als

    1. Lizenzgebühren, sonstige Gebühren oder ähnliche Zahlungen als Gegenleistung für die Nutzung von Patenten oder anderen Rechten;

    2. Provisionen für spezifische Leistungen oder für Geschäftsführung; und

    3. Zinsen für Darlehen an die Betriebsstätte außer im Falle von Bankinstituten.

(3) Zu den Artikeln 10 und 11

Ungeachtet der Bestimmungen dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

  2. bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

(4) Zu Artikel 23

  1. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Namibia zur Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts nicht aus.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und nicht durch Steuerbefreiung nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a,

    aa)

    wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9 [Verbundene Unternehmen]) und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln läßt und

    i)

    wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte doppelt besteuert würden oder

    ii)

    wenn auf Grund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte in der Republik Namibia unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden und in der Bundesrepublik Deutschland (abgesehen von der Anwendung dieses Absatzes) von der Steuer befreit blieben, oder

    bb)

    wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Namibia auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen zum Mißbrauch des Abkommens zu verhindern.

Im Fall einer Notifikation nach Doppelbuchstabe bb kann die Republik Namibia vorbehaltlich einer Notifikation auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund des Abkommens entsprechend der Qualifikation der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr erfolgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind.

(5) Zu Artikel 26

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend hierzu die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

  1. Die übermittelnden Vertragsstaaten sind verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten zu achten. Erweist sich, daß unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.

  2. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.

  3. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

  4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt.

  5. Das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.

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LAAAA-87636