DBA Mexiko Artikel 13

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, erzielt, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruht, das in diesem anderen Staat belegen ist.

(3) Neben den gemäß den vorstehenden Absätzen steuerpflichtigen Gewinnen können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien, Beteiligungen oder sonstigen Rechten am Kapital einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft erzielt, in diesem anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung einer selbständigen Arbeit zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(6) Vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 12 können Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 5 nicht genannten Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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BAAAJ-21271