DBA Litauen Artikel 17

Artikel 17 Künstler und Sportler [1]

(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten, die ein Künstler oder Sportler im anderen Vertragsstaat ausübt, wenn der Aufenthalt in dem Staat ganz oder in wesentlichem Umfang von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften unterstützt wird. In diesem Fall können die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Fundstelle(n):
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CAAAA-87626

1Anm. d. Schriftl.: Vgl. Ziff. 1 des Protokolls.