DBA Jugoslawien Artikel 24

Artikel 24 Behebung der Doppelbesteuerung

(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Jugoslawien sowie die in Jugoslawien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Jugoslawien besteuert werden können. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen.

  2. Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Jugoslawien zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die jugoslawische Steuer angerechnet, die nach jugoslawischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für

    i)

    Lizenzgebühren, auf die Artikel 13 Anwendung findet;

    ii)

    Vergütungen, auf die Artikel 17 Anwendung findet;

    iii)

    Einkünfte, auf die Artikel 18 Anwendung findet.

  3. Die Bestimmungen des Buchstabens a sind nicht anzuwenden auf die Gewinne einer Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, es sei denn, daß die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nachweist, daß die Einnahmen der in Jugoslawien gelegenen Betriebsstätte oder Gesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der folgenden in Jugoslawien ausgeübten Tätigkeiten stammen: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technische Beratung oder technische Dienstleistung. In diesem Fall ist die jugoslawische Steuer, die nach jugoslawischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Vermögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Vermögenswerten erhoben wird, anzurechnen.

(2) Bei einer in Jugoslawien ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Bezieht eine in Jugoslawien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte und dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Jugoslawien vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

  2. Bezieht eine in Jugoslawien ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 11, 12 und 13 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Jugoslawien auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt.

  3. Bei Einkünften oder Vermögen einer in Jugoslawien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Jugoslawien auszunehmen sind, kann Jugoslawien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen und Vermögen der Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden gewesen wäre, wenn das ausgenommene Einkommen oder Vermögen nicht ausgenommen worden wäre.

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