DBA Jugoslawien Artikel 21

Artikel 21 Hochschullehrer

(1) Eine natürliche Person, die sich in einem Vertragsstaat zur Ausübung einer Lehr- oder Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule oder anderen anerkannten Lehranstalt in diesem Staat aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den genannten Staat ansässig war, ist im erstgenannten Staat mit ihren Vergütungen für diese Lehr- oder Forschungstätigkeit für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, vom Tag der ersten Einreise zu diesem Zweck an gerechnet, von der Steuer befreit, sofern sie die Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezieht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einkünfte aus Forschungstätigkeit, wenn die Forschung nicht dem öffentlichen Interesse, sondern hauptsächlich dem privaten Nutzen einer bestimmten Person oder bestimmter Personen dient.

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FAAAA-87612