DBA Japan Artikel 16

Artikel 16 Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet des Artikels 14 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler oder Musiker, oder als Sportler aus der im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit dieser ansässigen Person bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler als solchem persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet des Artikels 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Fundstelle(n):
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BAAAH-29890