DBA Japan Artikel 1

Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten. Dieser Absatz ist nicht so auszulegen, als schränke er das Recht eines Vertragsstaats ein, die in diesem Vertragsstaat ansässigen Personen zu besteuern. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „steuerlich transparent” Verhältnisse, in denen Einkünfte eines Rechtsträgers oder Gebildes oder Teile davon nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats nicht auf Ebene des Rechtsträgers oder Gebildes besteuert werden, sondern auf Ebene der Personen, die einen Anteil an dem Rechtsträger oder Gebilde besitzen.

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BAAAH-29890