DBA Japan

Protokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) am ……… in Tokyo haben die Bundesrepublik Deutschland und Japan die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

1. Zu Artikel 2 des Abkommens:

Die Abkommensbestimmungen zur Einkommensbesteuerung gelten sinngemäß für die Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland und die Unternehmensteuer Japans sowie für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben diesen Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit sie anhand einer anderen Grundlage oder unter Berücksichtigung anderer Faktoren als des Einkommens berechnet werden.

2. Zu Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens:

Eine Person ist in einem Vertragsstaat auch dann „steuerpflichtig”, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte auf Grund der Erfüllung der im Steuerrecht dieses Vertragsstaats festgelegten Voraussetzungen für eine Befreiung dort von der Steuer befreit sind.

3. Zu den Artikeln 6 bis 20 des Abkommens:

Wenn ein Vertragsstaat auf Grund einer Abkommensbestimmung den Steuersatz für Einkünfte einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person ermäßigt oder ihre Einkünfte von der Steuer befreit und die Person von dem anderen Vertragsstaat nach dem dort geltenden Recht nur mit dem Teil der Einkünfte der Steuer unterworfen wird, der in diesen anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird, gilt die Ermäßigung oder Befreiung nur für den Anteil der Einkünfte, der in diesen anderen Vertragsstaat überwiesen oder dort bezogen wird.

4. Ungeachtet des Abkommens gilt Folgendes:

  1. Im Fall Japans können folgende in Japan erzielte Einkünfte oder Gewinne dort nach dem Recht Japans besteuert werden:

    1. Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die bei der Berechnung ihres zu versteuernden Einkommens für die japanische Steuer Anspruch auf einen Abzug für an ihre Begünstigten gezahlte Dividenden hat,

    2. Zinsen, die anhand von Einnahmen, Umsätzen, Einkünften, Gewinnen oder sonstigen Mittelzuflüssen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person, von Wertänderungen bei Vermögen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person oder von durch den Schuldner oder eine mit ihm verbundene Person geleisteten Dividenden, Personengesellschaftsausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen ermittelt werden, und gleichartige sonstige Zinsen sowie

    3. Einkünfte oder Gewinne eines stillen Gesellschafters aus einem Vertrag über eine stille Beteiligung (Tokumei Kumiai) oder einem ähnlichen Vertrag;

  2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland können alle in der Bundesrepublik Deutschland erzielten Einkünfte dort nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie

    1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und

    2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

5. Zu Artikel 10 des Abkommens:

  1. Ausschüttungen auf Anteile an einem deutschen Investmentvermögen gelten als Dividenden.

  2. Ungeachtet dieses Artikels gelten Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 dieses Artikels nicht für Dividenden, die von einer deutschen REIT-Aktiengesellschaft oder einem deutschen Investmentvermögen gezahlt werden.

  3. Im Sinne der Buchstaben a und b bedeutet der Ausdruck „deutsches Investmentvermögen” einen (nicht als Personengesellschaft errichteten) Organismus im Sinne des deutschen Kapitalanlagegesetzbuchs mit einer Anzahl von Anlegern, der mit dem Hauptzweck der Renditeerzielung ein diversifiziertes Wertpapierportfolio hält oder unmittelbar oder mittelbar in Immobilien investiert.

6. Zu Artikel 21 Absatz 5 des Abkommens:

Buchstabe c dieses Absatzes gilt nur für Personen, die in demselben Vertragsstaat ansässig sind, und für Geschäftstätigkeiten, die in demselben Vertragsstaat ausgeübt werden.

7. Zu Artikel 21 Absatz 9 des Abkommens:

Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats zur Verhinderung der Steuerumgehung oder -verkürzung umfassen

  1. im Fall Japans Kapitel II § 4–2 sowie Kapitel III §§ 7–4 und 24 des japanischen Gesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen (Gesetz Nummer 26 von 1957),

  2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland den Vierten, Fünften und Siebenten Teil des Außensteuergesetzes, § 42 der Abgabenordnung und § 50d Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes.

8. Zu Artikel 22 des Abkommens:

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er Japan, einen Betrag der deutschen Steuer auf die Unternehmensteuer Japans anzurechnen, oder die Bundesrepublik Deutschland, einen Betrag der japanischen Steuer auf die Gewerbesteuer der Bundesrepublik Deutschland anzurechnen.

9. Zu Artikel 23 des Abkommens:

Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat, die grenzüberschreitende Konsolidierung von Einkünften oder vergleichbare Vergünstigungen zwischen einem Unternehmen dieses Vertragsstaats und einem Unternehmen des anderen Vertragsstaats zuzulassen.

10. Zu Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens:

  1. Die zuständigen Behörden legen durch Verständigung ein Standardverfahren fest, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein Schiedsspruch innerhalb von zwei Jahren nach einem Schiedsantrag im Sinne des Artikels 24 Absatz 5 des Abkommens umgesetzt wird, und bemühen sich nach besten Kräften, das Verfahren einzuhalten.

  2. Eine Schiedsstelle wird entsprechend den folgenden Regeln eingerichtet:

    1. Eine Schiedsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.

    2. Jede zuständige Behörde bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden von den zuständigen Behörden bestellten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der gemäß den von den zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt.

    3. Die Schiedsrichter dürfen nicht bei den Steuerbehörden der Vertragsstaaten beschäftigt sein und dürfen sich in keiner Funktion mit dem nach Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vorgelegten Fall befasst haben. Der dritte Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein, seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in einem der beiden Vertragsstaaten haben oder gehabt haben und bei keinem der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein oder gewesen sein.

    4. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die jeder zuständigen Behörde übermittelt werden, verpflichten, die in Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sowie im geltenden innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten beschriebenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten einzuhalten.

    5. Jede zuständige Behörde trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihre eigenen Aufwendungen. Die Kosten des Vorsitzenden einer Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene Aufwendungen tragen die zuständigen Behörden zu gleichen Teilen.

  3. Die zuständigen Behörden stellen allen Schiedsrichtern und deren Mitarbeitern unverzüglich die für den Schiedsspruch erforderlichen Informationen zur Verfügung.

  4. Für Schiedssprüche gilt Folgendes:

    1. Ein Schiedsspruch hat formal keine Präzedenzwirkung.

    2. Ein Schiedsspruch ist endgültig, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der Vertragsstaaten wegen einer Verletzung des Artikels 24 Absatz 5 des Abkommens, dieser Nummer oder einer nach Buchstabe a festgelegten Verfahrensregel, die den Schiedsspruch nachvollziehbar beeinflusst haben könnte, für nicht durchsetzbar befunden. Wird der Schiedsspruch auf Grund der Verletzung für nicht durchsetzbar befunden, so gilt der Schiedsantrag als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (außer für Zwecke des Buchstabens b Ziffern iv und v).

  5. Wenn vor Übermittlung einer Entscheidung an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle

    1. die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung nach Artikel 24 Absatz 2 des Abkommens regeln,

    2. die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag zurückzieht oder

    3. während des Schiedsverfahrens in einem der Vertragsstaaten eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung zu dem Fall ergeht, endet das den Fall betreffende Verständigungsverfahren und auch das Schiedsverfahren.

  6. Ist zu einem Fall ein Klage- oder Rechtsbehelfsverfahren anhängig, so gilt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung als von der Person, die den Fall vorgelegt hat, nicht angenommen, sofern eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person, die Partei des Klage- oder Rechtsbehelfsverfahrens ist, nicht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Entscheidung der Schiedsstelle alle im Schiedsverfahren geregelten Fragen der Prüfung durch das zuständige Gericht entzieht. In diesem Fall ist eine weitere Prüfung des Falls durch die zuständigen Behörden nicht möglich.

  7. Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens und diese Nummer gelten nicht für durch Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens erfasste Fälle.

  8. Artikel 24 Absatz 5 des Abkommens und diese Nummer gelten sinngemäß für Fälle, die nach Artikel 25 Absatz 1 des am in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern in der durch das am in Tokyo unterzeichnete Protokoll und das am in Bonn unterzeichnete Zweite Protokoll geänderten und ergänzten Fassung vorgelegt werden, nur dann, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten darauf verständigt haben, dass der Fall sich für eine Regelung durch ein Schiedsverfahren eignet. Noch offene Fragen derartiger Fälle können jedoch frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

11. Zu Artikel 25 des Abkommens:

Soweit nach diesem Artikel personenbezogene Informationen ausgetauscht werden, gilt Folgendes:

  1. Die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, die Informationen erhält (im Folgenden als „empfangende Behörde” bezeichnet), kann diese Informationen in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens nur zu dem Zweck verwenden, der von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats, welche die Informationen übermittelt (im Folgenden als „übermittelnde Behörde” bezeichnet) angegebenen wurde, und unterliegt dabei den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zur Gewährleistung der Einhaltung des Artikels 25 Absatz 2 des Abkommens.

  2. Die übermittelnde Behörde ist bestrebt sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Informationen richtig sowie voraussichtlich erheblich im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens sind und dass sie in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck erforderlich und verhältnismäßig sind.

    Voraussichtlich erheblich sind Informationen, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit besteht, dass der Vertragsstaat, dessen zuständige Behörde die empfangende Behörde ist, ein Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Informationen der empfangenden Behörde bereits bekannt sind oder dass die empfangende Behörde ohne die Informationen von dem Gegenstand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangen wird.

    Stellt die übermittelnde Behörde fest, dass sie unrichtige Informationen oder Informationen, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt hat, so setzt sie die empfangende Behörde unverzüglich davon in Kenntnis.

    Die empfangende Behörde berichtigt oder löscht die betreffenden Informationen unverzüglich.

  3. In jedem Fall löscht die empfangende Behörde die übermittelten Informationen, die für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht oder nicht mehr erforderlich sind.

  4. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde Behörde auf deren Wunsch (im Einzelfall bei auf Ersuchen oder spontan erteilten Informationen) darüber, ob die übermittelten Informationen verwendet wurden.

  5. Die empfangende Behörde unterrichtet nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts eine Person über die zu ihr übermittelten Informationen und deren Verwendungszweck.

  6. Wird jemand im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch rechtswidrig geschädigt, so haften ihm hierfür die Vertragsstaaten nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

  7. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten machen den Informationsaustausch aktenkundig.

  8. Die übermittelnde Behörde kann die empfangende Behörde über die Bestimmungen zur Löschung der personenbezogenen Informationen nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats unterrichten, dessen zuständige Behörde die übermittelnde Behörde ist.

  9. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der übermittelten Informationen vor unbefugtem Zugang, unbefugter Veränderung und unbefugter Bekanntgabe.

12. Zu Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens:

Werden von einem Vertragsstaat erhaltene Informationen von diesem als Beweismittel oder anderweitig in von einem Gericht oder Richter durchgeführten außersteuerlichen Strafverfahren benötigt, so stellt dieser Vertragsstaat ein Ersuchen nach dem am in Brüssel und am in Tokyo unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über die Rechtshilfe in Strafsachen, um diese Informationen als Beweismittel oder anderweitig in von einem Gericht oder Richter durchgeführten außersteuerlichen Strafverfahren verwenden zu können.

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BAAAH-29890