DBA Japan Artikel 26

Artikel 26 Amtshilfe bei der Steuererhebung

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Erhebung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Der Ausdruck „Steueranspruch” im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der in Bezug auf die folgenden Steuern geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Geldbußen sowie Vollstreckungskosten und Kosten für Sicherungsmaßnahmen:

  1. im Fall Japans für

    1. die Einkommensteuer,

    2. die Körperschaftsteuer,

    3. die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,

    4. die Sonderkörperschaftsteuer für den Wiederaufbau,

    5. die kommunale Körperschaftsteuer,

    6. die Verbrauchsteuer,

    7. die kommunale Verbrauchsteuer,

    8. die Erbschaftsteuer und

    9. die Schenkungsteuer;

  2. im Fall der Bundesrepublik Deutschland für

    1. die Einkommensteuer,

    2. die Körperschaftsteuer,

    3. den Solidaritätszuschlag,

    4. die Umsatzsteuer,

    5. die Versicherungsteuer,

    6. die Vermögensteuer,

    7. die Erbschaftsteuer,

    8. die Schenkungsteuer,

    9. die Gewerbesteuer und

    10. die Grunderwerbsteuer;

  3. für sonstige Steuern, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten jeweils durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen;

  4. für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den durch die Buchstaben a, b und c erfassten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird von dem anderen Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaats, bei dem die Voraussetzungen für ein Ersuchen dieses anderen Vertragsstaats nach diesem Absatz erfüllt sind.

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaats zum Zweck der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Vertragsstaat leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaats, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Vertragsstaat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Vertragsstaat nicht den Verjährungsfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Auch hat ein Steueranspruch, der von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Vertragsstaat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

(6) Ungeachtet des Absatzes 5 haben Handlungen eines Vertragsstaats im Zuge der Erhebung eines von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannten Steueranspruchs, die bei Vornahme durch den anderen Vertragsstaat eine Hemmung oder Unterbrechung der nach dem Recht des anderen Vertragsstaats für den Steueranspruch geltenden Verjährungsfristen bewirken würden, ebendiese Wirkung nach dem Recht des anderen Vertragsstaats. Der erstgenannte Vertragsstaat unterrichtet den anderen Vertragsstaat über entsprechende Handlungen.

(7) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe eines Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

(8) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Vertragsstaat ausgezahlt hat,

  1. im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, der nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht verhindern kann, oder

  2. im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, für den dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann,

so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Vertragsstaats aus oder nimmt es zurück.

(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

  1. Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen,

  2. Maßnahmen durchzuführen, die der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprächen,

  3. Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung oder Sicherung seines Steueranspruchs, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat,

  4. Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Vertragsstaat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.

(10) Bevor Amtshilfe nach diesem Artikel geleistet wird, verständigen sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten darüber, wie dieser Artikel anzuwenden ist und wie sichergestellt wird, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maß Amtshilfe leisten. Insbesondere verständigen sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten auf eine Begrenzung der Anzahl der Amtshilfeersuchen, die ein Vertragsstaat pro Jahr stellen kann, und eine Mindesthöhe für Steueransprüche, für die um Amtshilfe ersucht wird.

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BAAAH-29890