DBA Japan Artikel 19

Artikel 19 Studenten

Zahlungen, die ein Student oder Auszubildender, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats stammen. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt bei Auszubildenden nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab ihrem ersten Ausbildungstag im erstgenannten Vertragsstaat.

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BAAAH-29890