DBA Jamaika Artikel 14

Artikel 14 Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der Beruf oder die Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat während insgesamt 30 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ausgeübt wird und die Vergütungen dafür von einer Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat oder einer dort ansässigen Person getragen werden. In diesem Fall können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck ”freier Beruf” umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und der Angehörigen der wirtschafts- und steuerberatenden Berufe.

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LAAAA-87610