DBA Irland Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2011
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom

Die Bundesrepublik Deutschland und Irland haben ergänzend zum Abkommen vom zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. Zu dem Abkommen als Ganzes:
  1. Altersversorgungspläne in Irland

    Unter Berücksichtigung

    aa)

    einer Steuerentlastung für Beiträge oder Prämien, die im Rahmen von Altersversorgungsplänen, privaten Rentenversicherungen („retirement annuity contracts“) oder anderen Altersvorsorgeprodukten nach „Part 30“ des irischen „Taxes Consolidation Act 1997“ gezahlt werden, und

    bb)

    der Steuerbefreiung von Einkünften und Gewinnen, die einem durch diese Beiträge oder Prämien geschaffenen Fonds (hier als „Versorgungsfonds“ („pension fund“) bezeichnet) erwachsen,

    können Ausschüttungen (für Zwecke von „Section 784A“ des „Taxes Consolidation Act 1997“) eines zugelassenen Vorsorgefonds („retirement fund“) (im Sinne dieser „Section“), der durch die Übertragung von Anwartschaften oder Vermögenswerten aus einem Versorgungsfonds („pension fund“) errichtet wurde, unbeschadet dieses Abkommens nur anhand der Bestimmungen der genannten „Section“ besteuert werden.

  2. Investmentvermögen

    aa)

    Ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens, jedoch unbeschadet der Vergünstigungen, die ein Investmentvermögen ansonsten nach diesem Abkommen geltend machen kann, wird ein in einem Vertragsstaat niedergelassenes Investmentvermögen, das aus dem anderen Vertragsstaat Einkünfte bezieht, für Zwecke der Anwendung des Abkommens auf diese Einkünfte wie eine natürliche Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen ist, und als Nutzungsberechtigter der von ihm bezogenen Einkünfte behandelt, jedoch nur insoweit, als die Nutzungsrechte an dem Investmentvermögen von gleichberechtigten Begünstigten gehalten werden.

    bb)

    Werden jedoch mindestens 95 Prozent der Nutzungsrechte an dem Investmentvermögen von gleichberechtigten Begünstigten gehalten, so wird das Investmentvermögen wie eine natürliche Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen ist, und als Nutzungsberechtigter der Gesamtheit der von ihm bezogenen Einkünfte behandelt.

    cc)

    Im Sinne dieses Absatzes

    1. bedeutet der Ausdruck „Investmentvermögen“ einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere im Sinne der Richtlinie des Rates betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere von 1989 in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne anderer Richtlinien gleichen Inhalts sowie andere in einem Vertragsstaat ansässige Investmentfonds, Gestaltungen oder Rechtsträger, bei denen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren, sie für Zwecke dieses Absatzes als Investmentvermögen zu betrachten; und

    2. bedeutet der Ausdruck „gleichberechtigter Begünstigter“ eine Person mit Ansässigkeit in dem Vertragsstaat, in dem das Investmentvermögen niedergelassen ist, sowie eine Person mit Ansässigkeit in einem anderen Staat, mit dem der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, das einen effektiven und umfassenden Informationsaustausch vorsieht, die, würde sie die Einkünfte erzielen, für die Vergünstigungen nach diesem Abkommen beansprucht werden, nach dem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, aus dem die Einkünfte stammen, hinsichtlich dieser Einkünfte Anspruch auf einen Steuersatz hätte, der mindestens so niedrig ist wie der Satz, den das Investmentvermögen hinsichtlich dieser Einkünfte nach diesem Abkommen beansprucht.

  3. „Common Contractual Fund“ in Irland

    Ein in Irland errichteter „Common Contractual Fund“ gilt nicht als in Irland ansässig und wird für Zwecke der Gewährung von Abkommensvergünstigungen als steuerlich transparent behandelt.

2. Zu Artikel 10 (Dividenden):

Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Einkünfte aus Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem deutschen Investmentvermögen.

3. Zu den Artikeln 10 (Dividenden) und 11 (Zinsen):

Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Abkommens können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

  1. auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts Deutschlands, beruhen und

  2. bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

4. Zu Artikel 12 (Lizenzgebühren):

Treten nach der Unterzeichnung des Abkommens Änderungen im Recht Irlands ein, nach denen ein höherer Betrag an Lizenzgebühren für Zwecke der irischen „Income Tax Acts“ unberücksichtigt bleibt, als nach „Section 234(3A)(a)“ des „Taxes Consolidation Act 1997“ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zulässig ist, so setzt Irland Deutschland von dieser Änderung in Kenntnis und beginnt auf Antrag Deutschlands mit der Neuaushandlung des Artikels, so dass die aus Deutschland stammenden Lizenzgebühren in Deutschland besteuert werden können.

5. Zu Artikel 17 Absatz 3 (Ruhegehälter und Renten), Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a (Vermeidung der Doppelbesteuerung) sowie Nummer 6 dieses Protokolls:

Einkünfte werden „tatsächlich“ besteuert, wenn sie tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. Einkünfte werden nicht „tatsächlich“ besteuert, wenn sie der üblicherweise für diese Einkünfte geltenden steuerlichen Behandlung unterliegen, jedoch entweder nicht steuerpflichtig oder von der Besteuerung ausgenommen sind.

6. Zu Artikel 20 Absatz 2 (Andere Einkünfte):

Wenn der Empfänger und der Schuldner einer Dividende in Deutschland ansässig sind und die Dividende einer Betriebsstätte zuzurechnen ist, die der Empfänger der Dividende in Irland hat, jedoch in Irland nicht tatsächlich besteuert wird, kann Deutschland die Dividende zu den in Artikel 10 Absatz 2 (Dividenden) vorgesehenen Sätzen besteuern. Irland rechnet diese Steuer nach Artikel 23 an.

7. Zu Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):

Bei Einkünften oder Vermögen im Sinne von Absatz 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, die unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden, handelt es sich um Einkünfte oder Vermögen, die gemäß diesem Abkommen in dieser Weise zugeordnet oder zugewiesen wurden, sowie um Abweichungen, soweit diese nicht auf unterschiedlichen Auslegungen von Sachverhalten oder der Abkommensbestimmungen, sondern auf unterschiedlichen Bestimmungen im innerstaatlichen Recht jedes Vertragsstaats beruhen, wie es sich aus den Absätzen 32.5 und 32.6 des Kommentars zu den Artikeln 23A und 23B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von Juli 2008 ergibt.

8. (weggefallen)

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAI-01735