DBA Indien Artikel 12

Artikel 12 Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen

(1) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren oder der Vergütungen für technische Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Lizenzgebühren” bedeutet Zahlungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Rundfunk oder Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck ”Vergütungen für technische Dienstleistungen” bedeutet Zahlungen jeglicher Höhe für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftsleitung, der Technik oder der Beratung einschließlich der Beschaffung von Dienstleistungen durch technisches oder anderes Personal, jedoch keine Zahlungen für unselbständige Arbeit im Sinne des Artikels 15 dieses Abkommens.

(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder der Vergütungen für technische Dienstleistungen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte, Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Lizenzgebühren und Vergütungen für technische Dienstleistungen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat der Schuldner der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen für die Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zahlungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen beiden und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder Vergütungen für technische Dienstleistungen den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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