DBA Großbritannien Artikel 20

Artikel 20 Tätigkeiten vor der Küste

(1) Dieser Artikel findet unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung.

(2) Bei einem Unternehmen eines Vertragsstaats, das im anderen Vertragsstaat im Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen Tätigkeiten vor der Küste in Gebieten ausübt, die nach dem Völkerrecht der Hoheitsbefugnis des anderen Vertragsstaats unterliegen, wird vorbehaltlich der Absätze 3 und 5 bezüglich dieser Tätigkeiten davon ausgegangen, dass es im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt; dies gilt nicht für die Anwendung des Artikels 14 Absatz 2.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die darin genannten Tätigkeiten in den in diesem Absatz bezeichneten Gebieten für die Dauer eines Zeitraums ausgeübt werden, der

  1. bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erforschung insgesamt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, und

  2. bei Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausbeutung insgesamt 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet,

nicht übersteigt.

(4) Ist jedoch ein Unternehmen, das Tätigkeiten nach Absatz 2 in den bezeichneten Gebieten ausübt, mit einem anderen Unternehmen verbunden, das dort Tätigkeiten im Wesentlichen ähnlicher Art ausübt, so wird im Sinne des Absatzes 3 davon ausgegangen, dass das erstgenannte Unternehmen alle diese Tätigkeiten des letztgenannten Unternehmens ausübt, es sei denn, diese Tätigkeiten werden zur gleichen Zeit wie seine eigenen Tätigkeiten ausgeübt. Ein Unternehmen gilt als mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn das eine unmittelbar oder mittelbar der Kontrolle des anderen unterliegt beziehungsweise beide unmittelbar oder mittelbar der Kontrolle eines Dritten oder mehrerer Dritter unterliegen.

(5) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Beförderung von Hilfs- und Betriebsstoffen oder Mitarbeitern an einen Ort bezieht, an dem Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und ihrer natürlichen Ressourcen in Gebieten ausgeübt werden, die der Hoheitsbefugnis eines Vertragsstaats unterliegen, oder aus dem Betrieb von Schleppern oder ähnlichen Seefahrzeugen in Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.

Fundstelle(n):
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KAAAI-02012