DBA Elfenbeinküste Protokoll
Protokoll

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Elfenbeinküste haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Regelung der gegenseitigen Amtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Abidjan die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

(1) Zu Artikel 10

Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 darf die Steuer, die in der Elfenbeinküste von den Dividenden erhoben wird, die eine in der Republik Elfenbeinküste ansässige Gesellschaft zahlt, welche von der Steuer vom Gewinn befreit ist oder diese Steuer nicht zum allgemeinen Satz entrichtet, 18 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividende nicht übersteigen.

(2) Zu den Artikeln 10 und 11

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 können die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Dividenden und Zinsen nach dem Steuerrecht dieses Staats besteuert werden,

  1. wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung stammen (insbesondere die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung, die Einkünfte aus einem partiarischen Darlehen und die Einkünfte aus Gewinnobligationen im Sinne des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland) und

  2. sofern sie bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners dieser Einkünfte abzugsfähig sind.

(3) Zu Artikel 23

Wenn eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft Einkünfte aus der Republik Elfenbeinküste für Dividendenausschüttungen verwendet, steht Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens nicht der Herstellung der Ausschüttungsbelastung im Rahmen der Körperschaftssteuer auf Grund des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland entgegen.

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LAAAA-87594