DBA Bangladesch Artikel 2

Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

  1. in der Bundesrepublik Deutschland:

    die Einkommensteuer,
    die Körperschaftsteuer und
    die Gewerbesteuer
    (im folgenden als ”deutsche Steuer” bezeichnet);

  2. in Bangladesch:

    die Einkommensteuer (income tax)
    (im folgenden als ”bangladeschische Steuer” bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

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