DBA Australien Artikel 22

Artikel 22 Methoden zur Beseitigung der Doppelbesteuerung

(1) Eine nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entrichtete deutsche Steuer auf Einkünfte einer in Australien ansässigen Person kann – vorbehaltlich der australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung einer in einem anderen Land als Australien entrichteten Steuer auf die australische Steuer (jedoch unbeschadet des allgemeinen Grundsatzes dieses Artikels) – auf die für diese Einkünfte zu entrichtende australische Steuer angerechnet werden.

(2) Bezieht eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person Einkünfte oder Gewinne, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können oder nach Artikel 10 Absatz 3 von der australischen Steuer befreit sind, so wird die deutsche Steuer wie folgt festgesetzt:

  1. Soweit Buchstabe c nichts anderes vorsieht, werden die Einkünfte oder Gewinne von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen. Für Dividenden gilt dies nur, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Australien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Stimmrechte zu mindestens 10 Prozent unmittelbar der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gehören. Die in Satz 1 vorgesehene Ausnahme von der Bemessungsgrundlage gilt nicht für Dividenden einer steuerbefreiten Gesellschaft oder für Dividenden, die von der ausschüttenden Gesellschaft für australische Steuerzwecke abgezogen werden können, oder für Dividenden, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland einer Person zugerechnet werden, die keine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft ist.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland behält das Recht, die nach diesem Abkommen von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte oder Gewinne bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

  3. Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die nach australischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt wurde:

    1. Dividenden im Sinne des Artikels 10, auf die Buchstabe a nicht anzuwenden ist,

    2. Zinsen,

    3. Lizenzgebühren,

    4. Einkünfte oder Gewinne, auf die Artikel 13 Absatz 4 anzuwenden ist,

    5. Einkünfte, auf die die Artikel 15 und 16 anzuwenden sind,

    6. Einkünfte, auf die Artikel 17 Absatz 2 und 3 anzuwenden ist,

    7. Einkünfte, auf die Artikel 20 Absatz 3 anzuwenden ist.

    Für die Anwendung dieses Buchstabens gelten Einkünfte einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können, als Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens.

  4. Buchstabe a ist auf Gewinne im Sinne des Artikels 7, Dividenden im Sinne des Artikels 10 und auf Einkünfte oder Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 nur anzuwenden, soweit die Einkünfte oder Gewinne durch Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Gütern oder Waren, Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen, Bank- und Versicherungsgeschäfte, Handel oder Erbringung von Dienstleistungen erzielt werden oder sie diesen Tätigkeiten wirtschaftlich zuzurechnen sind. Das gilt nur, wenn ein dem Geschäftszweck angemessen eingerichteter Geschäftsbetrieb besteht, es sei denn, die Gewinne können nach Artikel 7 Absatz 6 in Australien besteuert werden. Ist Buchstabe a nicht anzuwenden, so wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt.

  5. Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c beseitigt, wenn

    1. Australien Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon nach dem Abkommen besteuern kann, tatsächlich aber nicht besteuert,

    2. die Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation Australien auf diplomatischem Weg Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon notifiziert, auf die sie die Steueranrechnung nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon durch Steueranrechnung vom ersten Tag des Kalenderjahrs beseitigt, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation erfolgte.

(3) Wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Gewinne oder Teile davon

  1. aufgrund von Unterschieden in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und wenn aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne doppelt besteuert würden und dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 oder 3 regeln lässt, vermeidet der Staat, in dem die Person ansässig ist, die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren;

  2. unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet werden und aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung die betreffenden Einkünfte oder Gewinne nicht oder niedriger als ohne diesen Konflikt besteuert würden, ist der Staat, in dem die Person ansässig ist, nicht verpflichtet, diese Einkünfte oder Gewinne von der Steuer zu befreien, oder dieser Staat rechnet – jedoch nur bei einer niedrigeren Besteuerung – die Steuer auf diese Einkünfte oder Gewinne gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren an.

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