DBA Australien Artikel 18

Artikel 18 Öffentlicher Dienst

(1)

  1. Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihren Ländern – oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und

    1. eine Staatsangehörige dieses Staates ist oder

    2. nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2)

  1. Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einem von ihnen errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder dieser Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden.

  2. Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Gehälter, Löhne und Ruhegehälter anzuwenden, die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die der Deutschen Bundesbank und dem IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHK-Netz sowie anderen ähnlichen Einrichtungen geleistet werden, auf die sich die Vertragsstaaten in einem Notenwechsel einvernehmlich einigen.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats – oder, im Fall der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Länder – oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 beziehungsweise 17 anzuwenden.

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GAAAH-29884