DBA Australien Artikel 14

Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die für diese Ausübung bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

  1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahrs beginnt oder endet, aufhält und

  2. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und

  3. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte unselbständige Arbeit in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff oder Luftfahrzeug betreibt.

(4) Kann eine Gehaltsnebenleistung ohne die Anwendung dieses Absatzes in beiden Vertragsstaaten besteuert werden, so wird die Gehaltsnebenleistung nur in dem Vertragsstaat besteuert, der nach dem Abkommen das ausschließliche oder vorrangige Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne oder ähnliche Vergütungen aus der unselbständigen Arbeit hat, auf die sich die Gehaltsnebenleistung bezieht. Ein Vertragsstaat hat ein „vorrangiges Besteuerungsrecht“, soweit diesem Staat nach diesem Abkommen ein Besteuerungsrecht für Gehälter, Löhne oder ähnliche Vergütungen aus der betreffenden unselbständigen Arbeit zukommt und der andere Vertragsstaat zur Gewährung einer Entlastung für die auf diese Vergütungen vom erstgenannten Staat erhobene Steuer verpflichtet ist.

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GAAAH-29884