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BBK Nr. 10 vom Seite 478

Das neue Statusverfahren der DRV Bund im Überblick

Jörg Romanowski

Die [i]GKV-Spitzenverband, Rundschreiben v. 1.4.2022: Statusfeststellung von Erwerbstätigen NWB NAAAI-60724 Abgrenzung einer selbständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung kann insbesondere bei von den Beteiligten als selbständig angelegten Tätigkeiten, die eine enge Einbindung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorsehen, mit großen Schwierigkeiten verbunden sein. Scheinselbständigkeit hat jedoch spätestens in der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung das Potenzial, auch ein mitunter sehr teures Problem zu werden. Abhilfe schaffen kann das Statusfeststellungsverfahren, das der Gesetzgeber zum weiterentwickelt hat. Nunmehr hat auch die Verwaltung in einem sehr umfangreichen Rundschreiben ihre Auffassung zum Ausdruck gebracht. Im Beitrag werden die Neuerungen und deren Auswirkungen in der Praxis im Überblick dargestellt.

I. Synopse: Änderungen ab April 2022

Das [i]Morgenstern, Neue Regeln für das Statusfeststellungsverfahren ab dem 1.4.2022, NWB 44/2021 S. 3266 NWB EAAAH-93568 Statusfeststellungsverfahren schützt Erwerbstätige und ihre Auftraggeber vor den Risiken einer falschen Statuseinschätzung. Bisher wird die Möglichkeit des Statusfeststellungsverfahrens häufig nicht in Anspruch genommen, weil es als nicht sachgerecht, zu langwierig und die Ergebnisse als nicht vorhersehbar angesehen werden. Mit einer Weiterentwicklung des Statusfeststellungsverfahrens hat der Gesetzgeber dem entgegengewirkt und den Vertragsbeteiligten ab dem ein einfacheres Verfahren zur Klärung des Erwerbsstatus zur Verfügung gestellt. Überblicksartig ergeben sich folgende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage: S. 479


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Alte Rechtslage (bis )
Neue Rechtslage (ab )
Feststellung über das Vorliegen einer Beschäftigung.
Feststellung über das Vorliegen einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.
Feststellung auch der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.
Feststellung der Versicherungspflicht entfällt.
Nur die Beteiligten (Auftraggeber und Auftragnehmer) können einen Statusantrag stellen.
Bei Dreiecksverhältnissen (Vermittler – Auftragnehmer – Auftraggeber) können alle drei Beteiligten eine Statusprüfung beantragen.
Clearingstelle entscheidet nur bei bereits aktiven oder wieder beendeten Vertragsverhältnissen.
Clearingstelle entscheidet auf Antrag auch im Rahmen von Prognoseentscheidungen bereits vor Beginn eines Vertragsverhältnisses.
Clearingstelle entscheidet immer nur auf Antrag in einem konkreten Vertragsverhältnis.
Clearingstelle entscheidet auf Antrag auch im Rahmen von Gruppenfeststellungen über den Erwerbsstatus von gleichen Auftragsverhältnissen. Voraussetzung ist ein exemplarisches Anschauungsbeispiel.
Möglichkeit einer schriftlichen Anhörung im Rahmen des Statusverfahrens vor Erlass des Statusbescheids.
Möglichkeit einer mündlichen Anhörung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (wenn der Widerspruch bereits schriftlich begründet wurde).

II. Isolierte Statusfeststellung

Nach [i]Bürokratieabbauder Rechtsprechung des Bundessozialgerichts konnte bisher in den Statusverfahren nach § 7a SGB IV nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert entschieden werden, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht (aufgrund abhängiger Beschäftigung) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Dies führte für alle Beteiligten zu einem hohen Ermittlungsaufwand. Diese mussten bei Antragstellung umfangreiche Angaben machen, die nicht den Erwerbsstatus, sondern eine mögliche Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung betrafen. Nunmehr hat der Gesetzgeber dies im Sinne der Verwaltung angepasst. Seit dem gilt nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGB IV:

„Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.“

Bei einem Statusverfahren sind letztlich nur zwei Ergebnisse möglich:

  • Feststellung, dass es sich bei dem zu beurteilenden Auftragsverhältnis um eine abhängige Beschäftigung (= Scheinselbständigkeit) handelt oder

  • Feststellung, dass es sich bei dem zu beurteilenden Auftragsverhältnis um eine selbständige Tätigkeit handelt.

Im [i]Feststellung der Selbständigkeitzweiten Fall ist das Thema Scheinselbständigkeit gerade beendet und der Auftraggeber ist in die soziale Absicherung seines Auftragnehmers nicht involviert. Für den Auftragnehmer, für den die Selbständigkeit festgestellt wurde, wird in der Folge noch von der DRV zu prüfen sein, ob dieser zum Personenkreis des § 2 SGB VI gehört – und demnach Rentenversicherungspflichtbeiträge an die DRV schuldet. Dies betrifft jedoch nur noch den selbständigen Auftragnehmer. S. 480

Im [i]Schönfeld/Plenker, Scheinselbstständigkeit, Lexikon Lohnbüro NWB TAAAH-70860 ersten Fall wissen nun die Beteiligten, dass der (gedachte) Auftraggeber zum Arbeitgeber und der (gedachte) Auftragnehmer zum Arbeitnehmer geworden ist. Hier wird die Clearingstelle zusätzlich feststellen, wann der Beginn der Beschäftigung ist. Daraus muss dann der Arbeitgeber eigenständig ableiten, wie er seinen Mitarbeiter im Lohn anzulegen hat – so wie bei jedem anderen neuen Mitarbeiter auch. Die Clearingstelle wird explizit keine Aussagen mehr zur Sozialversicherungspflicht treffen. Sollten Arbeitgeber dennoch Unterstützung in der korrekten Beurteilung der Sozialversicherungspflicht benötigen, sollten sie sich über § 28h Abs. 2 SGB IV schriftlich an die beteiligte Einzugsstelle wenden. Das ist die Krankenkasse, bei der der neue Mitarbeiter krankenversichert ist. Diese wird von der Clearingstelle auch in Kenntnis über den Ausgang des Statusverfahrens gesetzt, so dass von der Krankenkasse auch die Anmeldung und die Zahlung der Beiträge überwacht werden.

Zwischenfazit:

Für [i]Korrekte Beurteilung der Sozialversicherungspflicht fraglichdie Beteiligten ist es sicher angenehm, im Statusantrag nun all die Fragen zur Sozialversicherungspflicht nicht mehr beantworten zu müssen und damit weniger Aufwand zu haben. Fraglich ist nur, ob die Betroffenen dann auch ohne die expliziten Aussagen der Clearingstelle den Statusbescheid im Lohn korrekt umsetzen (können). Denn es darf mit Sicherheit erwartet werden, dass die Prüfer der DRV in künftigen Betriebsprüfungen die beitragsrechtliche Umsetzung dieser Statusbescheide genau unter die Lupe nehmen werden. Ob demnach die nur noch isolierte Statusfeststellung letztlich ein Vorteil für die Praxis ist, muss die Zukunft erst noch zeigen.

III. Statusklärung bei Dreiecksverhältnissen

Nach [i]Beschäftigungsverhältnis zu Dritten§ 7a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB IV gilt seit dem :

„Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.“

Bei [i]BSG, Urteil v. 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R NWB FAAAG-86969 Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen kommt es häufig zur Beteiligung von mehr als zwei Parteien, z. B. wenn ein Dienstleister (Dritter) dem Unternehmen (Auftraggeber) projektbezogen einen Spezialisten (Auftragnehmer) zur Verfügung stellt. Hierzu hatte das BSG mit Urteil vom ausgeführt:

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