Dokument OFD Hannover v. 30.06.1999 - S 1978
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§§ 11, 12 UmwStG Umwandlungssteuergesetz; Tz. 11.23 des Erlasses des Niedersächsischen Finanzministeriums v. S 1978
Die in Tz. 11.23 des o. b. Erl. v. S 1978 angesprochene Vereinigung von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten oder öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen ermöglicht - in entsprechender Anwendung der §§ 11 und 12 UmwStG - eine steuerneutrale Vermögensübertragung. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Wirksamkeit einer solchen Vereinigung gilt das Folgende:
Der Zeitpunkt der Vereinigung richtet sich nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften. So geht z. B. im Falle der Zusammenlegung von Sparkassen nach dem Sparkassengesetz für das Land Niedersachsen - NSpG -das Vermögen der übernommenen Sparkasse zu dem in der Genehmigung der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt der Zusammenlegung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Sparkasse über (§ 2 Abs. 2 NSpG). Für einen hiervon abweichenden steuerlichen Übertragungsstichtag fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 2 UmwStG kann dazu nicht herangezogen werden.