OFD Magdeburg - InvZ 1272

§ 3 InvZulG Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 bei Außenanlagen

Zur Frage, ob bzw. inwieweit für Aufwendungen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen eine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 gewährt werden kann, nimmt die OFD im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder wie folgt Stellung:

Außenanlagen können (aus ertragstl. Sicht) unselbständige Gebäudebestandteile oder selbständige unbewegliche WG sein (vgl. auch Schmidt/Drenseck, § 7 EStG Rz. 17).

§ 3 InvZulG 1999 begünstigt - unter weiteren Voraussetzungen - nachträgliche Herstellungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten an Gebäuden. Für Baumaßnahmen zur nachträglichen Errichtung bzw. Erneuerung von Außenanlagen kommt demnach eine Investitionszulage nur in Betracht, wenn es sich bei den betreffenden Anlagen um unselbständige Gebäudebestandteile handelt.

Außenanlagen sind nach der Rspr. des BFH unselbständige Gebäudebestandteile, wenn sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude ist gegeben, wenn die betreffende Anlage nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise, und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung dem Gebäude ein besonderes Gepräge gibt bzw. deren Fehlen ein negatives Gepräge bewirkt. Die insofern für Wohngebäude im Privatvermögen maßgeblichen Grundsätze sind - für Zwecke der Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 - auch für Wohngebäude im BV (z. B. von Wohnungsbaugenossenschaften) anzuwenden.

Unselbständige Gebäudebestandteile sind danach z. B.:

  • räumlich getrennt von einem Wohngebäude errichtete Garagen bzw. Stellplatz im Eigentum desselben Stpfl. stehen, zu dem Wohngebäude eine so nahe örtliche Verbindung besteht, dass die Garage/der Stellplatz objektiv und wirtschaftlich als zum Wohngebäude gehörig betrachtet werden können und die Stellplätze nur Mietern dieses Wohngebäudes überlassen werden;

  • Zugangswege und (Straßen-)Zufahrten - einschließlich der dazu gehörigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen -, die auf dem Grundstück des Gebäudes erst eine Nutzung des Gebäudes ermöglichen und eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz darstellen;

  • Müllplätze, Müllhäuser, Müllplatzumschließungen, festmontierte Fahrradständer, Wäschplatzvorrichtungen (ohne Platzbefestigungen; siehe unten) oder ähnliche Außenanlagen, soweit sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können;

  • Anschlüsse an das Stromversorgungsnetz, das Gasnetz sowie die Wasser- und Wärmeversorgung (vgl. H 33a ”Hausanschlusskosten” EStH 2000);

  • Abwasseranlagen zwischen Haus und öffentlichem Kanal (vgl. H 33a ”Hausanschlusskosten” EStH 2000);

  • Anlagen zur Umzäunung des Grundstücks, wenn sie dem Gebäude eindeutig zugeordnet werden können (vgl. H 33a ”Umzäunung” EStH 2000).

Anlagen, die im Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu mehreren Gebäuden stehen (z. B. Großraumparkplätze), sind hingegen selbständige WG.

Kinderspielplätze (vgl. R 33a Satz 2 EStR 1999 und 2001), Grün-/Gartenanlagen (vgl. BStBl 1997 II S. 25), Hof- und Platzbefestigungen (vgl. auch BStBl 2000 II S. 257) stehen in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude; es handelt sich insoweit um selbständige WG. Entsprechendes gilt für Straßenzufahrten, die sich auf einem anderen Grundstück als das Gebäude befinden, unabhängig vom Gebäude veräußert werden können und im Ergebnis wie eine öffentliche Straße zu betrachten sind ( BStBl 2000 II S. 257). Die Kosten für die Errichtung bzw. Erhaltung dieser Anlagen/Einrichtungen sind somit nicht nach § 3 InvZulG 1999 begünstigt.

Die Ausführungen gelten für die Gewährung von Investitionszulage nach § 3a InvZulG 1999 (ab 2002) sowie § 4 InvZulG 1999 entsprechend.

OFD Magdeburg v. - InvZ 1272

Fundstelle(n):
NWB EN 674/2002
RAAAA-85638