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Rechtsberatung; | verfassungswidrige Vergütung in Sozialrechtssachen
Das entschieden, daß die bis zum September 1990 geltende Gebührenbeschränkung des § 116 BRAGO (Mindest- und Höchstbeträge auf dem Gebiet des Sozialrechts) einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung darstellte. Diese Gebührenbeschränkung habe sich zunehmend als Wettbewerbsnachteil für einen Teil der Anwaltschaft ausgewirkt. Dennoch hat das BVerfG die Regelung nicht beanstanden können, weil dem Gesetzgeber ein Anpassungsspielraum zustehe, den dieser durch das Gesetz vom (BGBl I S.1765) genutzt habe. Der unverhältnismäßige Vergütungsnachteil sei damit voraussichtlich weggefallen.