BMF - IV C 1 - S 2252 - 184/02 BStBl 2010 I S. 647

Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3c Abs. 2 EStG)

Durch das Steuersenkungsgesetz vom (BGBl I S. 1433; BStBl I S. 1428) ist § 3c Abs. 2 in das EStG eingefügt worden. Danach dürfen Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte von der ESt befreit sind, bei der Ermittlung der Einkünfte unabhängig davon, in welchem VZ die Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, Folgendes:

Entsprechend den bisherigen Rechtsgrundsätzen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist unter Kapitalvermögen jede einzelne Kapitalanlage zu verstehen. Werbungskosten, die durch die einzelne Kapitalanlage veranlasst sind, sind der jeweiligen Kapitalanlage zuzuordnen. Die Grundsätze für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bleiben hiervon unberührt.

Werbungskosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen (z. B. Depotgebühren, Kosten der Erträgnisaufstellung, Beratungsgebühren, Entgelte für Vermögensverwaltungsdienstleistungen), sind auf die Gruppe der Kapitalanlagen, deren Kapitalerträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und auf die Gruppe der übrigen Kapitalanlagen aufzuteilen. Die Zuordnung zu diesen zwei Gruppen ist unabhängig davon vorzunehmen, ob außerdem nicht zu besteuernde Erträge erzielt werden.

Bei der Abgrenzung der Kapitalanlagegruppe, die zu Halbeinkünften führt, ist für den Übergangszeitraum darauf abzustellen, ob zum Stichtag der Gebührenberechnung Erlöse aus der Veräußerung der jeweiligen Wertpapiere dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 52 Abs. 4a Nr. 2 EStG).

Bei der Aufteilung der Werbungskosten ist in der Regel die vertraglich vereinbarte Gebührenregelung zugrunde zu legen. Dies gilt sowohl für die Bemessungsgrundlage (z. B. bestandsorientierte Gebühr) als auch für die sich daraus ergebende Gebührenerhebung (z. B. stichtagsbezogen, unterjährig). Ist eine einwandfreie Zurechnung der Werbungskosten nicht möglich, kann eine sachgerechte Aufteilung auch durch Schätzung erfolgen; als Maßstab ist grundsätzlich der Kurswert zum Abrechnungsstichtag zugrunde zu legen.

Bei der Zuordnung von Anteilen an Investmentfonds, zu deren Fondsvermögen Kapitalanlagen gehören, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, ist zum jeweiligen Stichtag eine Aufteilung der vom Stpfl. gehaltenen Anteile entsprechend der Zusammensetzung des jeweiligen Fondsvermögens in die zwei Gruppen von Kapitalanlagearten vorzunehmen. Ist dem Stpfl. die Zusammensetzung des Fondsvermögens nicht bekannt, erfolgt die Aufteilung auf die zwei Gruppen nach dem Verhältnis der voll zu besteuernden Erträge zu den Erträgen, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen.

Beispiel:

Zum Stichtag 31.12. werden insgesamt 120 € (0,8 v. H. p. a. des Kurswertes des Depots von 15 000 €) für Kosten und Gebühren erhoben. Der Bestand des Depots setzt sich zusammen aus:

Festverzinsliche Anleihen (5 000 €),

Hochzinsanleihen (3 000 €),

Aktien (3 000 €)

Anteilsscheinen an einem Wertpapierfonds (4 000 €)

In der Ausschüttung des Wertpapierfonds von 200 € im VZ sind stpfl. Erträge in Höhe von 40 € enthalten (davon entfallen 15 € auf Erträge, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und 25 € auf sonstige stpfl. Erträge).


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Gruppierung der Kapitalanlagen:
Gruppe 1
(Halbeinkünfteverfahren)
Gruppe 2
(übrige)
Festverzinsliche Anleihen
5 000 €
Hochzinsanleihen
3 000 €
Wertpapierfonds
1 500 €
2 500 €
Bei den Anteilscheinen an dem Wertpapierfonds entfallen 15/40 auf Kapitalanlagen, deren Erträge dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, und 25/40 auf übrige Kapitalanlagen.
Aktien
3 000 €
4 500 €
10 500 €

Aufteilung der Kosten und Gebühren:

4 500 € (Anteil, der auf Gruppe 1 entfällt)
15 000 € (Gesamtwert des Depots)
 =  3/10 von 120 € = 36 €

entfallen auf Gruppe 1 und sind nur zur Hälfte, d. h. in Höhe von 18 € abziehbar. Also sind insgesamt 102 € (84 € voll und 36 € zur Hälfte) Werbungskosten abziehbar.

Lassen sich Werbungskosten nicht unmittelbar der einzelnen Kapitalanlage zuordnen, und betragen sie im Kalenderjahr nicht mehr als 500 € (für den VZ 2001 : 1 000 DM), ist aus Vereinfachungsgründen einer nach dem vorgenannten Verfahren vorgenommenen Aufteilung des Stpfl. zu folgen; der Betrag von 500 € (bzw. 1 000 DM für den VZ 2001) erhöht sich bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, auf insgesamt 1 000 € (bzw. für den VZ 2001 auf 2 000 DM).

BMF v. - IV C 1 - S 2252 - 184/02


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 647
XAAAA-83893