OFD Münster - S 2861 - 2 - St 13 - 33

§ 37 KStG Steuerrechtliche Qualifizierung eines gegen §§ 30, 31 GmbH-Gesetz verstoßenden Gewinnverteilungsbeschlusses hier: Anwendung des BFH/NV 2002 S. 540-542

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG i. d. F. der Bekanntmachung vom , BStBl 2002 I S. 1169, (KStG 2002) mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttung, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage zu, ob die Gewinnausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Nach dem a. a. O., führt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des § 30 GmbHG nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit und damit nicht zu einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gewinnverteilungsbeschluss.

Demgegenüber stellen Ausschüttungen, die auf einem als nichtig festgestellten Jahresabschluss beruhen, keinen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss dar. Die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses überträgt sich somit auf den Gewinnverteilungsbeschluss.

Ein Gewinnverteilungsbeschluss entspricht danach immer dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn er zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist.

Weil das bislang von der Finanzverwaltung nicht angewendete o. g. BFH-Urteil nunmehr zur Veröffentlichung im BStBl vorgesehen ist, bittet die OFD es ab sofort in allen noch offenen Fällen allgemein anzuwenden; gleiches gilt für die Anwendung des § 27 Abs. 3 KStG a. F..

OFD Münster v. - S 2861 - 2 - St 13 - 33

Fundstelle(n):
TAAAA-81816