OFD Frankfurt am Main - S 2263 A - 3 - St II 25

§ 26a EStG, Getrennte Veranlagung der Ehegatten gem. § 26a EStG

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauemd getrennt leben, zwischen der Zusammenveranlagung (§ 26b EStG), der getrennten Veranlagung (§ 26a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG) wählen.

Der Begriff der ”Ehegatten” bestimmt sich entsprechend dem (BStBl 1957 III S. 300) nach dem Zivilrecht, d.h. dem Vierten Buch des BGB.

Die mit Gesetz vom (BGBl 2001 I S. 266) vorgesehene Möglichkeit der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erfüllt nicht die Voraussetzungen des Ehebegriffs.

Da die Voraussetzungen für die Wahl der getrennten Veranlagung dieselben sind wie für die Wahl der Zusammenveranlagung, ist auch hier zu prüfen, ob die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Sollte dies jedoch der Fall sein, käme nur eine Einzelveranlagung in Betracht, die nicht mit einer getrennten Veranlagung verwechselt werden darf.

Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen, (BStBl 1973 II S. 640).

Ob die Ehegatten dauernd getrennt leben, richtet sich in erster Linie nach den äußeren, erkennbaren Umständen, (BFH/NV 2002 S. 483).

Gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 EStG setzt die Wahl der getrennten Veranlagung weiterhin einen entsprechenden Antrag voraus, der einhergeht mit der anschließenden Verpflichtung beider Ehegatten, jeweils eine eigene Steuererklärung abzugeben. Gegenüber jedem Ehegatten ergeht sodann ein gesonderter Steuerbescheid.

Hat ein Ehegatte keine Einnahmen oder nur Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die wegen ihrer geringen Höhe nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, so ist sein einseitig gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung steuerlich unbeachtlich, wenn der andere Ehegatte wegen seiner Einkünfte die Zusammenveranlagung begehrt ( BStBl 1977 II S. 870).

Um eine rechtmäßige Umsetzung der gesetzlichen Regelungen gewährleisten zu können, werden bei getrennten Veranlagungen Mitteilungen (Vordruck ESt 5 A) gefertigt, aus denen der Bezirk bzw. das Finanzamt, welches für die Veranlagung des anderen Ehegatten zuständig ist, die jeweiligen steuerlich relevanten Informationen entnehmen kann.

In diesem Zusammenhang bittet die OFD insbesondere Folgendes zu beachten:

Sonderausgaben

Die Berücksichtigung der Sonderausgaben i.S.d. §§ 10 - 10b EStG erfolgt grds. bei demjenigen Ehegatten, der sie tatsächlich geleistet hat.

Da die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen zumeist Grund für die Wahl der getrennten Veranlagung ist, ist hier eine genaue Prüfung erforderlich. Zumindest im ersten Jahr der getrennten Veranlagung sollten die entsprechenden Belege angefordert werden.

Im Hinblick auf eine mögliche, aus einer Zusammenveranlagung im Vorjahr resultierende Kirchensteuererstattung ist i.d.R. eine Aufteilung im Verhältnis der einbehaltenen Kirchensteuer vorzunehmen. In der laufenden Veranlagung ist sodann bei jedem Ehegatten der auf ihn entfallende Teil des Erstattungsbetrags von seiner gezahlten Kirchensteuer abzuziehen.

Wie Sonderausgaben abzuziehende Beträge

Die wie Sonderausgaben abzuziehenden Beträge nach den §§ 10e, 10f, 10g, 10h EStG und § 7 FördG sowie § 15 BerlinFG stehen nach H 174a EStH 2002 dem Ehegatten zu, der Eigentümer des Gebäudes ist. Sind Ehegatten Miteigentümer, so stehen ihnen diese Beträge im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu.

Dasselbe gilt für die Gewährung der Steuerermäßigung i.S.d. § 34f EStG, vgl. § 26a Abs. 2 Satz 3 EStG.

Außergewöhnliche Belastungen

Die zu berücksichtigen außergewöhnlichen Belastungen stehen den Ehegatten je zur Hälfte zu, sofern sie nicht gem. § 26b Abs. 2 Satz 1 EStG eine andere Aufteilung wählen.

Auch bei einer getrennten Veranlagung müssen für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen der Ehegatten zunächst sämtliche abziehbaren Beträge beider Ehegatten zusammengerechnet und die zumutbare Belastung ermittelt werden. Nach Ermittlung der außergewöhnlichen Belastungen sind diese hälftig auf die beiden Ehegatten aufzuteilen.

Da sämtliche außergewöhnlichen Belastungen häufig bei beiden Ehegatten erklärt werden, ist darauf zu achten, dass die geltend gemachten Beträge nicht doppelt in die Veranlagung einbezogen werden.

Gleiches gilt für die zu berücksichtigende Anzahl der Kinder. Bei diesen handelt es sich zumeist um die gemeinsamen Kinder der getrennt zu veranlagenden Ehegatten. Auch hier ist eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.

Abweichend zu der Behandlung der außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG besteht im Hinblick auf die nach § 33b Abs. 5 EStG übertragbaren Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene kein Ansatzwahlrecht. Diese sind zwingend bei den Ehegatten zur Hälfte anzusetzen, § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG.

Kinder

a) Kinderfreibeträge

Bei der getrennten Veranlagung ist bei jedem Ehegatten grds. nur ein halber Kinderfreibetrag zu berücksichtigen. Sofern das Kindschaftsverhältnis nur zu einem Ehegatten besteht, so steht diesem ein halber, dem anderen Ehegatten kein Kinderfreibetrag zu.

b) Kinderbetreuungskosten

Für die ab VZ 2002 wieder berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten gilt das für die außergewöhnlichen Belastungen i.S.d. § 33 EStG Gesagte. Der 1.548 € übersteigende Betrag wird bei beiden Ehegatten zur Hälfte angesetzt, sofern diese Ehegatten keine abweichende Vereinbarung treffen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2263 A - 3 - St II 25

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KAAAA-81644