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NWB Nr. 51 vom Seite 4535

Verzinsung von Nachforderungen wegen rückwirkender Ereignisse

Verfasser: Wirtschaftsprüfer Steuerberater Bruno Gassner, Esslingen

Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Veranlagungszeiträume seit 1989 sind zu verzinsen (§ 233a Abs. 1 AO). Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Steuer in einem Erstbescheid oder in einem Änderungs- oder Berichtigungsbescheid festgesetzt wird. Nach dem Wortlaut des § 233a Abs. 5 AO kommt es auch nicht darauf an, aus welchen Gründen die Steuerfestsetzung geändert oder berichtigt wird. Dementsprechend ging die FinVerw bis zur Einfügung des § 233a Abs. 2a AO mit dem JStG 1997 davon aus, daß der Zinslauf für Nachzahlungen und Erstattungen auch dann 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt, wenn die Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses oder wegen eines Verlustrücktrags erforderlich war. Diese ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung wurde jedoch als Ärgernis empfunden, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen durch ein rückwirkendes Ereignis, z. B. durch eine nachträgliche Änderung eines Veräußerungsgewinns, erhöht haben, das erst mehr als 15 Monate nach Entstehen der dadurch ausgelösten Steuerschuld eingetreten ist.

In einem Aussetzungsverfahren hat es der VIII. Senat des BFH als zweifelhaft angesehen, ob bei einer nachträglichen Erh...

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