OFD Frankfurt am Main - S 2221 A - 46 - St II 27

§ 10 EStG Behandlung der Beiträge von Mitgliedern derjenigen Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG

Nach R 101 Abs. 1 EStR können unter den dort genannten Voraussetzungen Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden.

Ergänzend weist die OFD auf folgendes hin:

I. Bemessungsgrundlage für den Abzug ist nicht die für den betreffenden Veranlagungszeitraum festgesetzte, sondern die in diesem Veranlagungszeitraum tatsächlich gezahlte Einkommensteuer (Differenz zwischen der im Veranlagungszeitraum gezahlten und der erstatteten Einkommensteuer; vgl. Urteil des EFG 1993 Seite 781).

Demnach kommt zum Beispiel für den Veranlagungszeitraum 1994 in Hessen ein Abzug freiwilliger Beiträge an die oben genannten Gemeinschaften bis zur Höhe von 9 v.H. der vom Steuerpflichtigen im Jahr 1994


Tabelle in neuem Fenster öffnen
geleisteten
Lohnsteuer,
Einkommensteuervorauszahlungen,
Einkommensteuernachzahlungen für vorangegangene Jahre und des
gezahlten
Kirchgelds
vermindert
um etwaige (Einkommensteuer-)Erstattungsbeträge sowie
um die Kürzungsbeträge nach § 51a Abs. 2 EStG,

als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Betracht.

Diesen Betrag übersteigende Beiträge können unter den Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 EStG als Spenden berücksichtigt werden (R 101 Abs. 2 EStR).

II. Die in R 101 Abs. 1 getroffene Regelung stellt nach dem (BStBl II 2002, 201) eine Billigkeitsmaßnahme (§ 163 AO) dar, die zwingend anzuwenden ist. Der höchstmögliche Abzug beträgt 9 % der festgesetzten Einkommensteuer auf das um die Beiträge geminderte zu versteuernde Einkommen, § 51a Abs. 1 und 2 EStG ist anzuwenden.

Wendet sich der Steuerpflichtige gegen die Höhe des nach Tz. I. berechneten Sonderausgabenabzugs, ist die Begrenzung des Abzugsbetrags nach folgender, vom BFH aufgestellter Gleichung zu ermitteln:

zvE vor KiB-Abzug - zvE nach KiB-Abzug = EStG auf zvE nach KiB-Abzug * 9 %

Der abgezogene Betrag muss mit dem abziehbaren Betrag identisch sein. Für Fragen zur Berechnung steht die zuständige Sachbearbeiterin in der OFD unter der Tel. 069/1560-287 zur Verfügung.

Als Anlage zu dieser Rundverfügung ist ein Verzeichnis der in Hessen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgesellschaften beigefügt. Die Voraussetzungen für den Abzug wie Kirchensteuer sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere für den Nachweis, dass eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts vorliegt. Soweit ein Steuerpflichtiger den Abzug von freiwilligen Zahlungen an eine der in den Anlagen aufgeführten Religions- bzw. Weltanschauungsgemeinschaften beantragt, gilt dieser Nachweis als erbracht.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2221 A - 46 - St II 27

Fundstelle(n):
AAAAA-81588