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NWB Nr. 7 vom Seite 424

Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung

Zugleich Anmerkungen zum

Klaus Strohner

[i]Merx in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 19, NWB UAAAH-64491 Nach der Rechtsprechung des BFH sollen bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen eines Arbeitgebers anzusetzen sein, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können (, BStBl 2021 II S. 606; Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az. beim BVerfG: 2 BvR 1443/21). Danach wären die zu berücksichtigenden Aufwendungen (Gesamtkosten) des Arbeitgebers – so der BFH – zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Dieser von Zufälligkeiten bestimmte Aufteilungsmaßstab des BFH führt jedoch zu Scheinlohnbesteuerungen, die durch eine andere Kostenverteilung verhindert werden könnten.

Arbeitshilfe:

In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) finden Sie unter NWB XAAAE-65792 die Checkliste „Betriebsveranstaltungen: Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen“.

I. Ausgangspunkt

[i]Wenning, Arbeitslohn, infoCenter, NWB LAAAB-14424 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG – neben Gehältern und Löhnen – auch andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, S. 425ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. [i]Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen; wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige BFH-Rechtsprechung, z. B. , BStBl 2021 II S. 311; v.  - VI R 28/17, BStBl 2019 II S. 785; v.  - VI R 58/11, BStBl 2013 II S. 642; v.  - VI R 64/11, BStBl 2015 II S. 184, m. w. N.). Das gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG auch bei Zuwendungen im Rahmen von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltungen).

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