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NWB Nr. 34 vom Seite 2648

Steuerverhaftung nach § 21 UmwStG beim Übergang stiller Reserven auf Alt-Anteile und Anteile nahestehender Personen im Rahmen der Kapitalerhöhung

Verfasser: Rechtsanwalt, Steuerberater Dr. Klaus Goutier, Frankfurt am Main

Gleich in mehreren Urt. v. hat sich der BFH mit der Frage der Gewinnrealisierung und Steuerverhaftung nach § 21 UmwStG beim Übergang stiller Reserven von einer Sacheinlage auf Alt-Anteile und Anteile nahestehender Personen befaßt.

Die Entscheidung I R 128/88 stellt zunächst klar, daß entgegen Tz. 66 des Erlasses zur Anwendung des UmwStG v. keine Gewinnrealisierung eintritt, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben wurden, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge und nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile eines Dritten übergehen. Bestätigt werden damit die in der herrschenden Literaturmeinung gegen die Gewinnrealisierung vorgebrachten Argumente Das Gericht führt im einzelnen aus, daß es entgegen der Ansicht der Verwaltung an einer Rechtsgrundlage für die Anwendung von Tz. 66 des Erlasses in diesen Fällen fehlt. Soweit § 21 Abs. 1 UmwStG hierzu bisher herangezogen wurde, wird klargestellt, daß danach nur die Veräußerung von Anteilen erfaßt ist. Der Übertragung der Norm auf andere als entgeltliche Übertragungen hat der BFH damit einen Riegel vorgeschoben. Allerdings bleibt es bei der Steuerverhaftung der jungen Anteile, s...

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