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NWB Nr. 2 vom Seite 82

Grundsteuerreform – Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

[i] BMF, Online-Meldung v. 20.12.2021, und DStV, Online-Meldung v. 17.12.2021 Zum wird die neue Grundsteuer in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer zu ermitteln. Das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt erhalten: Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer.

Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sog. Bundesmodell um, das mit dem Grundsteuer-Reformgesetz eingeführt wurde. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen/Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundvermögen/Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den...

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Grundsteuerreform – Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022

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