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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 1 U 779/21

Gesetze: SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2; BGB § 611; GewO § 106

Leitsatz

Leitsatz:

1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten im Rahmen einer Barlohnumwandlung von ihm geleaste Fahrräder zur uneingeschränkten Nutzung, so ist die Nutzung solcher Räder außer für den Arbeitsweg und zu dienstlichen Zwecken grundsätzlich eine privatnützige Tätigkeit.

2. Überbürdet der Arbeitgeber im Rahmen eines solchen JobRad-Modells eine spezifische Pflicht zur alljährlichen Wartung des von ihm geleasten Rades, die er dem Leasinggeber gegenüber übernommen hat, durch vorformulierte Vertragsklauseln seinen Beschäftigten und macht er diesen konkrete Vorgaben zur Durchführung (Vertragswerkstatt, Bezahlungsmodalitäten), so ist die Wartung eine versicherte dienstliche Tätigkeit.

3. Verunglückt der Beschäftigte auf dem Weg von einer solchen Jahreswartung seines Fahrrades nach Hause, liegt ein versicherter Wegeunfall vor.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 14 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 2/2022 S. 80
DAAAI-01414

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.10.2021 - L 1 U 779/21

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