Bundesministerium der Finanzen - IV C 4 - S 2222 - 434/02 BStBl 2002 I 1391

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Beurlaubte und insichbeurlaubte Beamte

Im Deutschen Bundestag wird zurzeit ein Gesetzentwurf beraten, der eine Einbeziehung der beurlaubten und insichbeurlaubten Beamten, deren Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist, in den nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis vorsieht. Die neuen Regelungen sollen bereits für den Veranlagungszeitraum 2002 zur Anwendung kommen. Der genannten Personengruppe soll damit ermöglicht werden, die steuerliche Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG bereits für dieses Jahr in Anspruch nehmen zu können.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung wie folgt Stellung:

  • Damit die betreffenden Beamten die steuerliche Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG für das Jahr 2002 in Anspruch nehmen können, müssen sie noch in diesem Jahr einen Altersvorsorgevertrag abschließen und hierauf Altersvorsorgebeiträge einzahlen. Eine förderwirksame Anerkennung von Beiträgen, die erst im Jahr 2003 geleistet werden, ist für das Jahr 2002 nicht möglich.

  • Darüber hinaus setzt die steuerliche Förderung des neu einzubeziehenden Personenkreises die Abgabe einer dem § 10a Abs. 1a Satz 2 EStG vergleichbaren Einverständniserklärung gegenüber dem betreffenden Arbeitgeber voraus.

  • Maßgebend für den individuell zu ermittelnden Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) ist entsprechend den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Summe der in dem dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde.

Bundesministerium der Finanzen v. - IV C 4 - S 2222 - 434/02


Fundstelle(n):
BStBl 2002 I Seite 1391
RAAAA-81030