OFD München - EZ 1200 - 1 St 41

EigZulG (Teil-)entgeltlicher Erwerb bei einer Vermögensübergabe gegen wiederkehrende Leistungen Anwendung des (BStBl 2002 II S. 653)

Nach Tz. 13 des BStBl 1996 I S. 1508 gehörte zu den Erträgen des übergebenen Vermögens auch der Nutzungswert der vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung, so dass eine ihrem Wesen nach ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wurde und eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vorlag. Nach dieser Auffassung handelte es sich um einen unentgeltlichen Vorgang, der bewirkte, dass keine EigZul gewährt werden konnte.

Dieser Meinung trat der BFH in seinem Urteil vom X R 10/99, a.a.O., entgegen und rechnete den Nutzungswert der vom Übernehmer eigengenutzten Wohnung nicht zu den Erträgen des übergebenen Vermögens. Damit liegt in den Fällen, in denen das gegen wiederkehrende Leistungen übertragene Vermögen vom Übernehmer zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und im Übrigen keine Erträge abwirft, ein (teil-)entgeltlicher Erwerb vor, der grundsätzlich nach dem EigZulG begünstigt ist. Die AK des Übernehmers bemessen sich nach dem Barwert der wiederkehrenden Leistungen; eine Kürzung des Förderhöchstbetrags ist nicht vorzunehmen. Die Gewährung der EigZul hat aber zur Folge, dass in solchen Fällen der Abzug der wiederkehrenden Leistungen als Sonderausgabe ausscheidet.

Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in Tz. 13 des BStBl 2002 I S. 893 (EStH 2002 Anhang 13 IV sowie ESt-Kartei, Karte 2.1 zu § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) entsprechend geäußert.

Übergangsregelung:

Bei Grundstücksübertragungen mit Vertragsabschluss vor dem können Übergeber und Übernehmer übereinstimmend an der früheren steuerlichen Beurteilung festhalten (Tz. 59 des a. a. O.)

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - EZ 1200 - 1 St 41
OFD Nürnberg v. - EZ 1200 - 1/St 32

Fundstelle(n):
SAAAA-80973