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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 3 vom Seite 17

Änderungskündigung

Worauf ist zu achten?

Dr. Henning-Alexander Seel

Im Laufe eines Arbeitsverhältnisses kann sich oftmals die Notwendigkeit zur Anpassung an eine veränderte Situation ergeben, ohne dass das Arbeitsverhältnis als solches beendet werden soll. Soweit die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht auf anderem Wege, z. B. einer einvernehmlichen Vereinbarung, erreicht wird, kann eine einseitige Änderung der arbeitsvertraglichen Regelungen durch eine Änderungskündigung herbeigeführt werden.

Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen dargestellt und es wird betrachtet, was bei der Änderungskündigung zu beachten ist.

I. Grundlagen und Zielsetzung

Die Änderungskündigung besteht gem. § 2 Satz 1 KSchG aus zwei verschiedenen Bestandteilen:

  1. Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit geänderten Bedingungen sowie

  2. Beendigungskündigung, die sowohl ordentlich als auch außerordentlich erklärt werden kann.

Sie ist – als milderes Mittel – stets vorrangig gegenüber einer direkten Beendigungskündigung.

Die bedingt erklärte Kündigung ist eine zulässige Ausnahme vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten (vgl. § 388 Satz 2 BGB):

Es handelt sich um eine sog. Potestativbedingung; der Erklärungsempfänger hat durch die Annahme oder Nichtannahme des Änderungsa...

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