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FG Münster Urteil v. - 8 K 939/19 E EFG 2022 S. 116 Nr. 2

Gesetze: DBA Großbritannien Art. 23; EStG § 50d Abs. 8 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; DBA Großbritannien Art. 18

Doppelbesteuerungsabkommen

Abfindung an einen Soldaten der britischen Streitkräfte

Leitsatz

1) Eine an einen Soldaten der britischen Streitkräfte gezahlte Abfindung ist nach Art. 18 DBA Großbritannien steuerfrei.

2) Art. 18 DBA Großbritannien regelt das Besteuerungsrecht abschließend, so dass der Methodenartikel des Art. 23 DBA Großbritannien und damit auch die Rückfallklausel keine Anwendung findet.

3) § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG ist eine eigenständige Korrekturnorm, die ein rückwirkendes Ereignis fingiert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 116 Nr. 2
EStB 2022 S. 150 Nr. 4
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2022 S. 83
VAAAH-96941

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FG Münster, Urteil v. 28.10.2021 - 8 K 939/19 E

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