Online-Nachricht - Freitag, 29.10.2021

Umsatzsteuer | Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen (EuGH)

Der EuGH hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH in Bezug auf die Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen geurteilt. Danach ist Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL dahin auszulegen, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Zudem ist Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises im Sinne dieser Bestimmung eingestuft wird und deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führen kann ().

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG (Sollversteuerung). Im Streitjahr 2012 erbrachte sie eine Vermittlungsleistung an die T GmbH zum Zweck des Verkaufs eines Grundstücks durch diese an einen Dritten. Aus der Honorarvereinbarung der Beteiligten v. geht hervor, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ihre vertraglichen Verpflichtungen bereits erfüllt hatte.

Für die Vergütung der Grundstücksvermittlung setzte diese Vereinbarung einen Betrag von 1.000.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer fest und stellte klar, dass dieser Betrag in Teilbeträgen von 200.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Die Beträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig, der erste Teilbetrag war am zu zahlen. Zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstellte die Klägerin eine Rechnung über den geschuldeten Betrag, vereinnahmte ihn und entrichtete die entsprechende Mehrwertsteuer.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Dienstleistung im Jahr 2012 erbracht worden sei und dass die Klägerin daher für dieses Jahr Mehrwertsteuer auf das gesamte Honorar hätte entrichten müssen.

Das FG der ersten Instanz gab der Klage im Wesentlichen statt (, s. hierzu Huschens, ).

Auf die Revision des FA legte der BFH dem EuGH u.a. die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob sich bei einer einmalig und daher nicht zeitraumbezogen erbrachten Dienstleistung der Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen i. S. von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bereits aus der Vereinbarung einer Ratenzahlung ergibt (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 23.7.2020 mit Anmerkung Heidner sowie Mann, ).

Hierzu führt der EuGH nunmehr aus:

  • Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.

  • Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden und deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führen kann.

Quelle: EuGH online, eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze (il)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-93624