HmbGrStG § 10

Teil 3: Erhebung der Grundsteuer

§ 10 Fälligkeit bei Kleinbeträgen

Die Grundsteuer wird fällig

  1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt,

  2. am 15. Februar und am 15. August mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

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ZAAAH-90687