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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 6 K 1098/21 EFG 2021 S. 1829 Nr. 21

Gesetze: EStG § 33a

Geringes Vermögen im Rahmen des § 33a EStG auch im Jahr 2019 nur bis 15.500 €

Leitsatz

Die erforderliche Bedürftigkeit für die Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen im Sinne des § 33a EStG orientiert sich auch für den Veranlagungszeitraum 2019, trotz fehlender Anpassung, an der im Jahr 1975 eingeführten Grenze des eigenen Vermögens in Höhe von 15.500 EUR.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1829 Nr. 21
EStB 2022 S. 150 Nr. 4
GStB 2022 S. 82 Nr. 3
WAAAH-90636

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 26.08.2021 - 6 K 1098/21

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